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BGH, 15.11.1967 - VIII ZR 50/65 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- Wolters Kluwer
Vollstreckung von Urteilen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten - Grundsätze des internationalen Vollstreckungsrechts - Anerkennung ausländischer Urteile in Syrien - Prinzip der Gegenseitigkeit im internationalen Vollstreckungsrecht - Nachprüfung ausländischer Urteile ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 49, 50
- NJW 1968, 357
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.09.1964 - VIII ZR 195/61
Südafrikanische Urteile
Auszug aus BGH, 15.11.1967 - VIII ZR 50/65
Jedenfalls hat der Senat die tatsächlichen Voraussetzungen der Verbürgung der Gegenseitigkeit selbständig zu prüfen (vgl. BGHZ 42, 194, 197) [BGH 17.09.1964 - VIII ZR 195/61].Denn bis zum Beweise des Gegenteils ist jedenfalls für Kulturstaaten anzunehmen, daß ihre Gerichte entsprechend ihrem Recht verfahren werden (vgl. BGHZ 42, 194, 206) [BGH 17.09.1964 - VIII ZR 195/61].
- BGH, 17.09.1964 - II ZR 162/62
Aufrechnung durch Kommanditisten im Gesellschaftskonkurs
Auszug aus BGH, 15.11.1967 - VIII ZR 50/65
Das Berufungsgericht verneint, daß bei Anlegung der vom Senat in BGHZ 42, 192 ff aufgestellten Maßstäbe die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Syrien verbürgt sei.Der Senat hat schon in BGHZ 42, 192, 197 nicht auf die formale Gleichheit des ausländischen Anerkennungsrechts mit dem deutschen, sondern darauf abgehoben, ob bei einer Gesamtwürdigung im wesentlichen gleichwertige Bedingungen für die Vollstreckung eines deutschen Urteils gleicher Art im ausländischen Urteilsstaat bestehen.
- BGH, 08.05.1968 - VIII ZR 43/65
Französische Urteile
Auszug aus BGH, 15.11.1967 - VIII ZR 50/65
In einer anderen vor dem Senat anhängigen Sache - VIII ZR 43/65 -, in der es um die Frage der Gegenseitigkeit im Verhältnis zwischen Deutschland und Frankreich geht, hat das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg ein Gutachten vom 24. April 1967 erstattet, das zum Gegenstand der Verhandlung auch in dem vorliegenden Rechtsstreit gemacht worden ist.
- BGH, 10.10.1985 - I ZR 1/83
Anderweitige Rechtshängigkeit vor einem ausländischen Gericht
Denn fehlt eine solche Praxis, so entscheidet sich die Frage der Verbürgung der Gegenseitigkeit nach dem Anerkennungsrecht des Urteilsstaates, wobei bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen ist, daß die Jeweiligen Gerichte auch entsprechend ihrem Rechtverfahren werden (BGHZ 49, 50, 52). - OLG Düsseldorf, 22.03.2007 - 10 W 117/06
Zureichender Arrestgrund i.S. des § 917 Abs. 2 ZPO bei Vollstreckung eines …
Ist eine solche Praxis nicht feststellbar oder ist zumindest keine negative Praxis bekannt, ist davon auszugehen, dass die ausländischen Gerichte eine nach dem Gesetzesrecht gegebene Anerkennungsbereitschaft auch tatsächlich praktizieren (vgl. BGHZ 49, 50 [52];… Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 328 Rz. 30;… Schütze, in: Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., E 1 Rz. 79;… Daentzer, a.a.O., S. 375). - BGH, 13.01.1982 - VIII ZR 159/80
Sicherheitsleistung - Gegenseitigkeit - Iran - Beweislastfrage - Einrede …
Wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist - solange kein Gegenbeweis vorliegt - bei Staaten mit einer kodifizierten oder einer gewohnheitsrechtlich überlieferten Rechtsordnung davon auszugehen, daß ihre Gerichte entsprechend der geltenden Rechtsordnung verfahren (vgl. dazu BGHZ 42, 194 (206) = NJW 1964, 2350; BGHZ 49, 50 (52) = NJW 1968, 357).
- LG Essen, 20.06.2007 - 11 O 451/03
Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines Urteils eines syrischen …
Im Hinblick auf Syrien ist zunächst angesichts der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.11.1967 (BGHZ 49, 50 ff) von der Gegenseitigkeit auszugehen. - BGH, 08.05.1968 - VIII ZR 43/65
Französische Urteile
Sie kann deshalb nach den oben zu II letzter Absatz dargelegten Grundsätzen außer Betracht bleiben (BGHZ 49, 50; im Ergebnis zustimmend: Stein/Jonas/Schönke/Pohle § 328 Anm. VIII A Fn. 81). - LG München II, 18.06.1975 - 6 T 639/75
Anerkennung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts; Gewährung des …
Die Gegenseitigkeit i.S.v. § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist nämlich auch dann verbürgt, wenn der ausländische Staat in seiner Anerkennungspraxis - bzw. (falls diese fehlt oder nicht festzustellen ist) in seinem Anerkennungsrecht (BGHZ 49, 50/52) - bei einer Gesamtwürdigung im wesentlichen gleichwertige Bedingungen für die Vollstreckung eines deutschen Urteils gleicher Art im Ausland schafft (BGHZ 42, 194/197; 49, 50/53; 52, 251/256;… Thomas-Putzo, a.a.O., Anm. 2 Nr. 5 zu § 328).